AGB
Reinigungs- / Waschbedingungen
Eine Kesselreinigung von Flüssigkeits-Fahrzeugen erfolgt nur, wenn diese restlos entleert sind. Sollten sich Reste im Tankkessel befinden, hat der Auftraggeber bzw. dessen Fahrpersonal die Verpflichtung, vor Beginn der Reinigung das Reinigungspersonal des Auftragnehmers entsprechend zu informieren. Sofern sich nach den Angaben des Auftraggebers bzw. dessen Fahrpersonals Restprodukte im Kessel befinden, erfolgt eine gemeinsame Kontrolle.
Bei der Reinigung von Flüssigkeits-Fahrzeugen wird der Auftragnehmer entsprechen der Angabe des zuletzt geladenen Produkts durch den Auftraggeber bzw. dessen Fahrpersonal im Rahmen seiner Erfahrungen sämtliche Reinigungsmittel einsetzen, die zur einwandfreien Bereitstellung des Behälters für das nächste Ladegut erforderlich ist. Der Auftraggeber bestätigt durch Vorlage der Frachtpapiere und Unterschrift seine Angaben zum zuletzt geladenen Produkt.
Für die Sauberkeit des Kessels, der Ausläufe, Schieber, Ventile und aller übrigen Bestandteile des Transportbehälters kann keine Haftung übernommen werden. Der Auftraggeber bzw. dessen Fahrpersonal hat sofort im Anschluss an die Reinigung den Transportbehälter nebst den mit dem Transportgut in Berührung kommenden sonstigen Bestandteilen auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers auf Sauberkeit zu überprüfen und evtl. Beanstandungen sofort schriftlich auf dem Reinigungsauftrag zu vermerken.
Unterlässt er dies, so ist jede Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Eine Haftung des Auftragnehmers entfällt auch bei sofortiger schriftlicher Beanstandung, wenn der Auftraggeber den Transportbehälter von dem Betriebsgelände des Auftragnehmers abgezogen hat, bevor dieser die mangelhafte Reinigung anerkannt und eine weitere Nachreinigung vorgenommen hat. Im Falle der Nachreinigung gelten diese Reinigungsbedingungen wiederum in vollem Umfang entsprechend, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich, soweit ein Verschulden bei ihm liegt, äußerstenfalls auf eine erneute Durchführung der Reinigung. Ist die Reinigung vom Auftraggeber als genügend anerkannt und abgenommen oder ist der Reinigungserfolg fehlgeschlagen, ohne dass dies durch den Auftragnehmer zu vertreten wäre, so ist eine spätere Nachreinigung, falls dies vom Auftraggeber gewünscht wird, zu seinen Lasten vorzunehmen.
Jede Haftung ist ausgeschlossen, falls vom Auftraggeber bzw. dessen Fahrpersonal eine andere insbesondere eine Reinigung von kürzerer Dauer als vom Reinigungspersonal des Auftragnehmers vorgeschlagen, bestimmt wird.
Schadenersatzansprüche sind – außer bei Vorsatz – in jedem Falle ausgeschlossen.
Fahrzeugaußenwäsche:
Bei allen Außenwäschen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden an Lack, Antennen, Spiegeln und herausragendem Zubehör, ferner nicht für Gefrier- und Wasserschäden an Ladung und Innenraum.
Reinigungsleistungen sind Dienstleistungen und deshalb sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
Vereinbarter Gerichtsstand ist Weiden i.d.Opf.
Sollten Teile dieser Reinigungsbedingungen unwirksam sein bzw. werden, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen keine Wirkung. Die Parteien verpflichten sich, die nichtige(n) Bedingung(en) durch eine rechtswirksame zu ersetzen, welche den gewollten am nächsten kommt.